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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, dass die belangte Behörde die (Administrativ-)Beschwerde der GmbH gegen eine weder gegenüber der Rechtsmittelwerberin ergangene, noch infolge eines zwischenzeitigen Parteiwechsels als im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung ihr gegenüber als ergangen anzusehende Berufungsvorentscheidung abwies und damit den Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung zum Spruch ihres Bescheides machte, anstatt die Administrativbeschwerde infolge Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, überschritt sie die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit (vgl für Fälle des Berufungsverfahrens nach dem AVG die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 93 bis 95, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen und führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG (Hinweis E 23. Februar 1996, 93/17/0200).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170208.X02Im RIS seit
13.12.2002