RS Vwgh 2002/8/12 2001/17/0208

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZollRDG 1994 §85c Abs1 idF 1998/I/013;

Rechtssatz

Dadurch, dass die belangte Behörde die (Administrativ-)Beschwerde der GmbH gegen eine weder gegenüber der Rechtsmittelwerberin ergangene, noch infolge eines zwischenzeitigen Parteiwechsels als im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung ihr gegenüber als ergangen anzusehende Berufungsvorentscheidung abwies und damit den Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung zum Spruch ihres Bescheides machte, anstatt die Administrativbeschwerde infolge Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, überschritt sie die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit (vgl für Fälle des Berufungsverfahrens nach dem AVG die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 93 bis 95, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen und führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG (Hinweis E 23. Februar 1996, 93/17/0200).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170208.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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