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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §229;Rechtssatz
Rückstandsausweise stellen keine Bescheide dar, sondern einen Auszug aus den Rechnungsbehelfen der ausstellenden Verwaltungseinrichtung (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0100). Die Tatsache der Erlassung eines Rückstandsausweises lässt nicht zwingend den Schluss auf das Vorliegen entsprechender Abgabenbescheide zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170258.X06Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011