RS Vwgh 2002/8/12 99/17/0258

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §229;
LAO Tir 1984 §177;

Rechtssatz

Rückstandsausweise stellen keine Bescheide dar, sondern einen Auszug aus den Rechnungsbehelfen der ausstellenden Verwaltungseinrichtung (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0100). Die Tatsache der Erlassung eines Rückstandsausweises lässt nicht zwingend den Schluss auf das Vorliegen entsprechender Abgabenbescheide zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999170258.X06

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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