RS Vfgh 2004/6/8 B557/02

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Wr LandesvergabeG §96
Wr LandesvergabeG §101

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den Ausspruch über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung und durch Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Rechtssatz

Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt schon deshalb nicht vor, als der Vergabekontrollsenat (VKS) nicht eine Sachentscheidung verweigert, sondern vielmehr ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht vorliegen würden.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass der VKS anhand der bekannt gegebenen Kriterien die Entscheidung der auftraggebenden Gesellschaft als rechtskonform gewertet hat, die beschwerdeführende Gesellschaft auf Grund des erheblichen Preisabstandes zum günstigsten Angebot zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens nicht zuzulassen. Auch ist der Rechtsauffassung des VKS nicht entgegenzutreten, wonach ein Bieter, der an bloß siebenter Stelle gereiht wird, im Ergebnis nur dann erfolgreich die Zuschlagsentscheidung gemäß §101 Z4 Wr LandesvergabeG bekämpfen kann, wenn er in seinem Antrag zumindest plausibel darlegt, dass er entgegen jener Reihung tatsächlich Bestbieter gewesen wäre. Unbedenklich ist auch die Auffassung des VKS, dass die in Rede stehenden Teilnahmekriterien für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens mangels Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §96 Wr LandesvergabeG einer Nichtigerklärung nicht zugänglich waren (vgl idZ auch VfSlg 15810/2000).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B557.2002

Dokumentnummer

JFR_09959392_02B00557_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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