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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §241 Abs1;Rechtssatz
Von einer "zu Unrecht entrichteten" und "zu Unrecht zwangsweise eingebrachten" Abgabe kann nicht gesprochen werden, wenn das behauptete Unrecht im Leistungsgebot liegt und dieses nicht erfolgreich bekämpft wurde. § 187 Abs. 1 NÖ LAO 1977 kann nicht so verstanden werden, dass mit dem Rückzahlungsantrag nach dieser Bestimmung die normativen Wirkungen eines rechtskräftigen und allenfalls auch unrichtigen Bescheides über die Festsetzung von Abgaben unterlaufen werden können. Wurde aber eine Abgabe ohne bestehendes Leistungsgebot bezahlt, dann ist ein Anwendungsfall des § 187 Abs. 1 NÖ LAO 1977 gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170104.X01Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012