RS Vwgh 2002/8/12 2001/17/0104

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1;
LAO NÖ 1977 §187 Abs1;

Rechtssatz

Von einer "zu Unrecht entrichteten" und "zu Unrecht zwangsweise eingebrachten" Abgabe kann nicht gesprochen werden, wenn das behauptete Unrecht im Leistungsgebot liegt und dieses nicht erfolgreich bekämpft wurde. § 187 Abs. 1 NÖ LAO 1977 kann nicht so verstanden werden, dass mit dem Rückzahlungsantrag nach dieser Bestimmung die normativen Wirkungen eines rechtskräftigen und allenfalls auch unrichtigen Bescheides über die Festsetzung von Abgaben unterlaufen werden können. Wurde aber eine Abgabe ohne bestehendes Leistungsgebot bezahlt, dann ist ein Anwendungsfall des § 187 Abs. 1 NÖ LAO 1977 gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170104.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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