RS Vfgh 2004/6/8 A8/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art137 / Allg
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 15.06.00
VfGG §41
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29, §30

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten auf Rückzahlung von Beiträgen zum Pensionsfonds mangels passiver Klagslegitimation des beklagten Selbstverwaltungskörpers

Rechtssatz

Die vom Kläger geltend gemachte Forderung richtet sich nicht gegen einen in Art137 B-VG ausdrücklich genannten Rechtsträger. Selbstverwaltungskörper wie die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sind für sich nicht passiv klagslegitimiert nach Art137 B-VG (vgl auch VfSlg 15174/1998). Art137 B-VG ist nicht als allgemeine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung gegen öffentliche Rechtsträger jeder Art konzipiert, sondern ermöglicht die klagsweise Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche bloß gegenüber den dort genannten Rechtsträgern sowie gegenüber jenen, deren Aufgabenwahrnehmung den in Art137 B-VG genannten Rechtsträgern zugerechnet werden kann; eine in diesem System allenfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen wäre Sache des zuständigen Gesetzgebers.

Kein Kostenzuspruch.

Entscheidungstexte

  • A 8/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 A 8/04

Schlagworte

berufliche Vertretungen, Selbstverwaltung, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Ziviltechniker Kammer, Wohlfahrtseinrichtungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A8.2004

Dokumentnummer

JFR_09959392_04A00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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