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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben der Landesregierungmangels Bescheidcharakters sowie eines Individualantrags aufAufhebung einer Verordnungsbestimmung betreffend die Zusammensetzungder regionalen Planungsbeiräte in der Steiermark mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Schreiben vom 17. März 2008, Z A16-42.112-1/2008-11,römisch eins. 1. Mit Schreiben vom 17. März 2008, Z A16-42.112-1/2008-11,
teilte die Steiermärkischen Landesregierung dem einschreitenden Verein mit, dass seinem Antrag auf Aufnahme in den regionalen Planungsbeirat nicht stattgegeben werde.
2. Dagegen erhob der einschreitende Verein Berufung.
3. Mit Schreiben vom 13. August 2008, Z FA13B-10.30-L27/2008-13, wies die Steiermärkische Landesregierung darauf hin, dass gegen Erledigungen der Landesregierung in Angelegenheiten der Landesvollziehung eine Berufung nicht erhoben werden könne und teilte mit, dass die eingebrachte Berufung aus diesem Grunde nicht weiter behandelt werde.
4.1. Dagegen richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die Aufhebung des bekämpften "Bescheides" begehrt.
Zur Bescheidqualität der bekämpften Mitteilung der Steiermärkischen Landesregierung führt der einschreitende Verein aus, dass nach ständiger Rechtsprechung unter einem Bescheid iSd Art144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen sei, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt werde, ob sie nun in Form eines Bescheides nach §56 AVG ergehe oder nicht.
Die das Ansuchen des einschreitenden Vereins abschlägig behandelnde Entscheidung bzw. Mitteilung der Steiermärkischen Landesregierung bilde zwar nicht der Form nach, aber ihrem Inhalt nach einen Bescheid im Sinne des Art144 B-VG. Diese Bewertung entspreche auch dem ausdrücklich auf bescheidmäßige Erledigung gerichteten Antrag des einschreitenden Vereins. Dafür spreche auch die Formulierung im "Bescheid" der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 2008, nach welcher "dem Antrag auf Aufnahme in den regionalen Planungsbeirat nicht stattgegeben werde", sowie die Tatsache, dass über den Antrag des einschreitenden Vereins keine anderweitige, etwa zurückweisende Erledigung in Bescheidform - wie sie gemäß VwSlg. 9458 A/1977 mangels Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides geboten gewesen wäre - ergangen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die angefochtene "Mitteilung" der Steiermärkischen Landesregierung ein Bescheid sei, gegen den prinzipiell eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG zulässig sei.
4.2. Außerdem beantragt der einschreitende Verein gestützt auf Art139 Abs1 B-VG "in eventu", §2 Abs1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte, LGBl. 95/1995, aufzuheben, "[s]ollte im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verfassungsgerichtshof kein Verfahren gemäß Artikel 139 B-VG zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Verordnung [...] eingeleitet und diese Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden, und auch der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht Folge gegeben werden". 4.2. Außerdem beantragt der einschreitende Verein gestützt auf Art139 Abs1 B-VG "in eventu", §2 Abs1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte, Landesgesetzblatt 95 aus 1995,, aufzuheben, "[s]ollte im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verfassungsgerichtshof kein Verfahren gemäß Artikel 139 B-VG zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Verordnung [...] eingeleitet und diese Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden, und auch der vorliegenden Bescheidbeschwerde nicht Folge gegeben werden".
Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt der einschreitende Verein aus, dass er die Erlassung eines Bescheides über seine Aufnahme in den Beirat ergebnislos beantragt habe und die angefochtene Verordnung in seine Rechtssphäre eingreife, da durch diese Verordnung seine Rechte aufgrund genannter Richtlinien der EG, der Aarhus-Konvention und der Alpenkonvention auf Beteiligung an umweltrelevanten Politiken, Gesetzen, Plänen und Programmen, in diesem Fall konkret auf Beteiligung am Regionalen Planungsbeirat Liezen, der sowohl eine Grundsatzentscheidung für einen vierspurigen Ausbau der LB 320 von Liezen nach Trautenfels als auch hinsichtlich der Trassenführung getroffen habe, nicht gewahrt werden würden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch deren Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. VfGH 27.6.2008, B172/08, und die dort zitierte Judikatur). 1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch deren Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche VfGH 27.6.2008, B172/08, und die dort zitierte Judikatur).
1.2. Weder die sprachliche Fassung der bekämpften Mitteilung der Steiermärkischen Landesregierung noch der aus ihr erkennbare Inhalt bietet einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war.
1.3. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
2. Der auf Art139 B-VG gestützte (Individual-)Antrag erweist sich ebenfalls als unzulässig.
2.1. Wie oben unter Punkt I.4.2. dargetan, beantragt der einschreitende Verein - gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG - die Aufhebung des §2 Abs1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte, LGBl. 95/1995. 2.1. Wie oben unter Punkt römisch eins.4.2. dargetan, beantragt der einschreitende Verein - gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG - die Aufhebung des §2 Abs1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995 über den Sitz und die Zusammensetzung sowie die Geschäftsordnung der regionalen Planungsbeiräte, Landesgesetzblatt 95 aus 1995,.
2.2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2.3. Der angefochtene §2 Abs1 der genannten Verordnung regelt bloß die Zusammensetzung der regionalen Planungsbeiräte und greift daher als Organisationsnorm nicht in die Rechtssphäre des einschreitenden Vereins ein, sodass dieser durch die Verordnung weder unmittelbar noch aktuell beeinträchtigt worden ist.
2.4. Damit erweist sich der (Individual-)Antrag als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
3. Dem Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zu "überweisen", war nicht stattzugeben, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag,RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1671.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010