RS Vwgh 2002/8/16 AW 2002/03/0072

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Veröffentlicht am 16.08.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Beschwerde führende Mobilfunknetzbetreiberin hat ihre für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen insbesondere mit der Behauptung eines Wettbewerbsnachteiles untermauert. Das Vorbringen lässt aber konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine Quantifizierung des ihr - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - hiedurch drohenden Nachteils ermöglichen würde. Die Beschwerdeführerin hat ferner auch bezüglich der ihr drohenden Forderung der mitbeteiligen Mobilfunknetzbetreiberin von S 100,-- Mio bzw. EUR 7,-- Mio, welche aus unterschiedlichen Entgelten für die Anrufzustellung im jeweils fremden Netz resultieren soll, nicht näher und nachvollziehbar - durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert - dargestellt, wie sich dieser Betrag errechnet. Damit hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, in der gebotenen Weise den ihr ihrer Meinung nach aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides ableitbaren Nachteil zu quantifizieren. Sie hat aber auch nicht dargelegt, dass dieser Nachteil angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030072.A01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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