RS Vwgh 2002/8/27 96/14/0166

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt, soweit überhaupt ein Vollzugsspielraum vorliegt (Hinweis E 5.4.2001, 98/15/0158), nur bei einer von der zuständigen Abgabenbehörde erteilten Auskunft, falls sich diese nachträglich als unrichtig herausstellt, Bedeutung zu. Hiebei muss der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft, die nicht offensichtlich unrichtig gewesen sein darf, Dispositionen getroffen haben, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (Hinweis E 22.9.1999, 94/15/0104).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140166.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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