RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0168

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Produktbezeichnung "Inconturina" stellt nicht in konkreter Form "günstige" Wirkungen auf bestimmte Organe in Aussicht, sondern legt den Eindruck einer Zweckbestimmung zur Verwendung bei bestimmten krankhaften Beschwerden nahe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100168.X10

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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