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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG liegt nicht einmal dann vor, wenn das in der Berufungsinstanz entscheidende Verwaltungsorgan den Bescheid der unteren Instanz durch Erteilung einer Weisung beeinflusst hat (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 7 AVG, E 120, 121 referierte Rechtsprechung). Umso weniger kann eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Umstand abgeleitet werden, dass "die Referentin (der Berufungsbehörde) schon vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens die Rechtsmeinung vertreten hat, dass die Bewilligung erloschen ist".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100126.X03Im RIS seit
14.10.2002