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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
In den Gesetzesmaterialien zum Arzneimittelgesetz werden "krankhafte Beschwerden" im Sinn von § 1 Abs. 1 Z. 1 AMG als "von der Normbeschaffenheit (Gesundheit) abweichende, jedoch noch keine Krankheit darstellende Zustände, wie zB Wetterfühligkeit" umschrieben; "lindern" im Sinn von § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bedeutet "eine Milderung bzw. Besserung der die Normbeschaffenheit beeinträchtigenden Symptome" (1060 BlgNR 15. GP). Es unterliegt keinem Zweifel, dass Schlafstörungen "krankhafte Beschwerden" im Sinn dieser Definition darstellen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl 97/10/0210); ebenso wenig ist zweifelhaft, dass der Zweck eines als "Biologische Einschlaf und Ruhe Kapseln" bezeichneten Produkts darin liegt, eine "Linderung" (im Sinn der Begriffsbestimmung der genannten Gesetzesmaterialien) von Schlafstörungen zu bewirken. Der Zweck eines mit der erwähnten Bezeichnung in Verkehr gebrachten Produkts beschränkt sich somit nicht darauf, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers zu beeinflussen (§ 1 Abs. 1 Z. 5 AMG); er besteht vielmehr in der Linderung von krankhaften Beschwerden (§ 1 Abs. 1 Z. 1 AMG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 krankhafte BeschwerdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100134.X06Im RIS seit
11.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011