RS Vwgh 2002/8/27 2001/10/0239

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §18;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 18 Slbg NatSchG 1999 kommt Eigentümern von allenfalls durch das jeweilige Projekt betroffenen Grundstücken keine Parteistellung zu. Das Gesetz enthält insbesondere für die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung keine nachbarschützenden Regelungen, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung von begünstigten Personen, insbesondere der von einem Projekt betroffenen Nachbarn abzuleiten wäre (vgl § 18 Abs 2 Slbg NatSchG 1999 über die Versagungsgründe und das hg Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl 83/04/0119, VwSlg 11364 A/1984).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100239.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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