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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 18 Slbg NatSchG 1999 kommt Eigentümern von allenfalls durch das jeweilige Projekt betroffenen Grundstücken keine Parteistellung zu. Das Gesetz enthält insbesondere für die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung keine nachbarschützenden Regelungen, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung von begünstigten Personen, insbesondere der von einem Projekt betroffenen Nachbarn abzuleiten wäre (vgl § 18 Abs 2 Slbg NatSchG 1999 über die Versagungsgründe und das hg Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl 83/04/0119, VwSlg 11364 A/1984).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100239.X02Im RIS seit
18.10.2002