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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §10 Abs5;Rechtssatz
Schon aus dem Umstand, dass sich die steuerpflichtige Gesellschaft und die beteiligten Gemeinden trotz mehrmaliger Versuche der Abgabenbehörde nicht auf die Zuteilung der Bemessungsgrundlage einigen konnten, ergibt sich ein berechtigtes Interesse einer der Gemeinden auf Erlassung eines Bescheides nach § 10 Abs 5 KommStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140148.X01Im RIS seit
05.12.2002