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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus der hg Rechtsprechung ergibt (Hinweis E 25.10.2000, 98/15/0013; E 18.9.2000, 2000/17/0002), ist in der Einräumung eines Ermessensspielraumes keine verfassungsrechtlich bedenkliche Unbestimmtheit des § 10 Abs 1 zweiter Satz KommStG zu erblicken. Vielmehr liegt es an der Abgabenbehörde, von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum dem Zweck der Bestimmung entsprechend Gebrauch zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich weder veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, noch nach Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs 1 zweiter Satz KommStG zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140148.X06Im RIS seit
05.12.2002