RS Vwgh 2002/8/27 96/14/0144

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
HGB §164;

Rechtssatz

Die Geschäftsführung einer KG obliegt dem Komplementär. Ist der Komplementär eine GmbH, muss sie sich natürlicher Personen als Geschäftsführer bedienen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese natürlichen Personen auch Kommanditisten der KG sind. Daher können die zwischen der Komplementär-GmbH und den Geschäftsführern, die auch Kommanditisten der KG sind, abgeschlossenen Dienstverhältnisse steuerlich anerkannt werden. Bei weiteren Personen, also bei solchen, die nicht (handelsrechtliche) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht hingegen keine Veranlassung anzunehmen, diese Personen, selbst wenn sie etwa in ihrer Stellung als Prokuristen das Bestehen von Dienstverhältnissen mit der Komplementär-GmbH behaupten, würden keine Leistungen für die KG, sondern nur für die Komplementär-GmbH erbringen. Der Sinn einer derartigen missbräuchlichen Gestaltung könnte nur in der Vermeidung der Anwendung des § 23 Z 2 EStG 1988 gelegen sein, zumal in einer typischen GmbH & Co KG nur die KG die betrieblichen Aktivitäten trägt, die Rolle der Komplementär-GmbH hingegen auf die Vertretung nach außen durch ihre Geschäftsführer beschränkt ist (Hinweis E 19.11.1998, 98/15/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140144.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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