RS Vwgh 2002/8/27 96/14/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewStG §32;
KommStG 1993 §10;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 10 KommStG bzw aus der inhaltlich gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 32 GewStG, dass die Abgabenbehörden eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben. Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt (Hinweis E 25. Oktober 2001, 98/15/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140148.X02

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten