Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 10 KommStG bzw aus der inhaltlich gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 32 GewStG, dass die Abgabenbehörden eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben. Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt (Hinweis E 25. Oktober 2001, 98/15/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140148.X02Im RIS seit
05.12.2002