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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0210 E 19. Februar 2001 RS 1Stammrechtssatz
§ 1 Abs. 1 AMG stellt für das Vorliegen eines "Arzneimittels" - alternativ - auf zwei verschiedene Kriterien ab, nämlich darauf, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" (objektive Zweckbestimmung) oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" (subjektive Zweckbestimmung), bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper die in den Z. 1 bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorzurufen bzw. Funktionen zu erfüllen. Das Vorliegen des subjektiven Kriteriums bedingt unabhängig davon, ob auch die objektive Zweckbestimmung bejaht werden kann, schon für sich allein die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel. Aus § 1 Abs. 3 Z. 2 AMG folgt allerdings, dass ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des § 3 LMG 1975 zutreffen, und das nach seiner subjektiven Zweckbestimmung (nur) dazu bestimmt ist, Wirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 AMG zu erzielen, kein Arzneimittel ist. Hingegen kann eine Ware nicht als Verzehrprodukt beurteilt werden, wenn sie objektiv geeignet oder subjektiv dazu bestimmt ist, die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AMG genannten Wirkungen zu erfüllen (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 1998, 97/10/0152, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ArzneimittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100168.X01Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011