RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0207

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §17 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Auffassung nicht zutrifft, es gehe im vorliegenden Fall um ein "Fruchtsaftgetränk, das eindeutig den Lebensmitteln zuzurechnen" sei. Nach Erscheinungsform und Aufmachung liegt der Zweck des Produktes nicht - wie dies bei Lebensmitteln, die in flüssiger Form konsumiert werden, regelmäßig der Fall ist - vor allem in der Deckung des Flüssigkeitsbedarfes, der Durstlöschung und dem Genuss, sondern allein in der Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen. Im Hinblick auf die Erscheinungsform - "Trinkfläschchen" mit einem Inhalt von 20 ml, dessen Einnahme nach der Gebrauchsempfehlung einen "Tagesbedarf" deckt - kann nicht davon die Rede sein, dass das Produkt vom durchschnittlich informierten Verbraucher als "Fruchtsaftgetränk" angesehen werden könnte. Nach dem in der Aufmachung bezeichneten Zweck und der beschriebenen Erscheinungsform kann das Produkt - Vitamine und Mineralstoffe in konzentrierter und dosierter Form - keinesfalls einem Fruchtsaftgetränk gleichgehalten werden, dem einzelne oder mehrere Vitamine und Mineralstoffe in geringer Dosierung zugesetzt wurden. Vielmehr handelt es sich um ein Vitamin- und Mineralstoffpräparat in flüssiger Form.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100207.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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