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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 2004 mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels Erlegung des Wahlkostenbeitrags; kein verbesserungsfähiger Mangel; keine Bedenken gegen das BundespräsidentenwahlgesetzRechtssatz
Die Legitimation zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten ist allein auf Grund der - speziellen - Regelung (lex specialis) des §21 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971 zu beurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die allgemein die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem KundmachungsreformG 2004, BGBl I 100/2003, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich genannt wird. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung des BundespräsidentenwahlG 1971 über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten bewirkt worden wäre.
(ebenso: WI-6/04 und WI-7/04, beide B v 08.06.04).
Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Wahlverfahrens, wie ihn ua §7 Abs9 BundespräsidentenwahlG 1971 vorsieht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ebenso ist eine Regelung unbedenklich, wonach bei Nichterlag des Kostenbeitrages der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt.
Kein Anwaltszwang iSd §17 Abs2 VfGG für Wahlanfechtungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:WI5.2004Dokumentnummer
JFR_09959392_04W00I05_01