RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0032

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litb;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2 litd;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 41 WRG stellt die Verrohrung eines fließenden Gewässers (auch nur auf einer Teilstrecke) einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle dar (Hinweis E vom 20. Juli 1995, Zl. 94/07/0184, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dass der Gesetzgeber des Stmk NatSchG 1976 mit dem in § 7 Abs. 2 lit. b Stmk NatSchG 1976 verwendeten Begriff des "Schutz- und Regulierungswasserbaus" eine andere Vorstellung verbunden hat als der Gesetzgeber des WRG, ist weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien zu entnehmen (vgl. Vorlage und Bericht zur Novelle LGBl. Nr. 79/1985, Steiermärkischer Landtag, X. Gesetzgebungsperiode, 1985, Einlagezahl 678/5 und 8). Im Beschwerdefall wurde ein natürliches fließendes Gewässer verrohrt und damit eine wesentliche Veränderung des Bettes und der Ufer vorgenommen. Damit war aber die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Stmk NatSchG 1976 gegeben. Ob die Verrohrung ihren (beabsichtigten) Zweck, nämlich die Trockenlegung einer Feuchtfläche, erfüllt hat, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die Verlegung der Rohre durch die Beschwerdeführer alleine, ohne Beiziehung eines Fachmannes erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100032.X02

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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