RS Vfgh 2004/6/8 WI-6/04 - WI-7/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
BundespräsidentenwahlG 1971 §7, §8

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 2004 mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung des Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels erforderlicher Anzahl von Unterstützungserklärungen; keine Bedenken gegen das Bundespräsidentenwahlgesetz

Rechtssatz

§21 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971 ist dahin zu verstehen, dass den dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlägen jene gleichzuhalten sind, die bei rechtskonformer Durchführung des Wahlverfahrens dem Gesetz entsprochen hätten. Nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende Kontrolle des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof.

Die Erstanfechtungswerberin kam - was von ihr gar nicht bestritten wird - auch der Aufforderung der Bundeswahlbehörde gemäß §8 Abs3 letzter Satz BundespräsidentenwahlG 1971, binnen drei Tagen die für einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag noch fehlende Anzahl von Unterstützungserklärungen nachzureichen, nicht (vollständig) nach (gemäß §24 Abs1 BundespräsidentenwahlG 1971 iVm §123 Abs1 NRWO 1992 wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonntage nicht behindert).

Der Verfassungsgerichtshof hegt weder gegen das auch in das BundespräsidentenwahlG 1971 eingeführte System der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich Bedenken, noch im Speziellen gegen die mit diesem System verbundene (notwendige) Deklarierung des vor der Gemeindewahlbehörde persönlich erscheinenden Unterstützungswilligen oder auch gegen die Beschränkung der Gelegenheit zur Einholung des Bestätigungsvermerks auf die ortsüblichen Amtsstunden.

Im Übrigen keine hinreichende Substantiierung des Vorbringens.

Den Auftrag des §21 Abs2 Satz 2 BundespräsidentenwahlG 1971, die Wahlanfechtung zu begründen, erfüllt eine wahlanfechtende Partei nur dann, wenn sie einen Wahlanfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht.

Keine Legitimation des Zweitanfechtungswerbers, weil er die Wahl im eigenen Namen und nicht als "zustellungsbevollmächtigte[r] Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages" anficht.

(ebenso WI-7/04, B v 08.06.04).

Entscheidungstexte

  • W I-6/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 W I-6/04
  • W I-7/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 W I-7/04

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, Mängelbehebung, Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI6.2004

Dokumentnummer

JFR_09959392_04W00I06_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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