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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, ob eine auf Grund der Vorschriften des Tir NatSchG 1991 erteilte Bewilligung betreffend ein dem § 6 Abs. 1 lit. b und lit. k leg. cit. zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehöre oder (im Hinblick auf eine entsprechende Regelung im Naturschutzgesetz) erloschen sei, hat die Behörde die Vorschriften des Tir NatSchG 1991 über die Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bzw das Erlöschen von Bewilligungen anzuwenden; dem Feststellungsbescheid kommt normative Wirkung in der Frage zu, ob dem Antragsteller (weiterhin) die durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vermittelte Rechtsstellung zukommt. Unter dem Aspekt der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 1997, deren Wahrnehmung nach § 34 Abs. 7 leg. cit. dem Landesumweltanwalt obliegt, ist die Bedeutung eines solchen Feststellungsbescheides mit jener einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gleichzusetzen, hängt von ihr doch in gleicher Weise die Rechtmäßigkeit der Ausführung des seinerzeit bewilligten Vorhabens ab. Beim einem derartigen Verfahren handelt es sich somit sowohl unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Vorschriften als auch im Hinblick auf die normative Wirkung des Bescheides um ein "naturschutzrechtliches Verfahren" im Sinne des § 34 Abs. 8 Tir NatSchG 1997, in dem dem Landesumweltanwalt Parteistellung (und Berufungslegitimation) zukommt. Die Berufungslegitimation im Feststellungsverfahren setzt die Erhebung einer Berufung gegen die seinerzeitige Bewilligung nicht voraus.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100126.X02Im RIS seit
14.10.2002