Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
ABGB §422;Rechtssatz
Ein Bescheid, der einem Grundeigentümer gemäß § 12 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 untersagt, von seinem Recht nach § 422 ABGB, die Wurzeln eines fremden Baumes aus dem Boden zu reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden, Gebrauch zu machen, greift in die Rechtssphäre des Grundeigentümers ein. Dieser ist daher sowohl Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG, als auch zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002100113.X01Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009