RS Vwgh 2002/8/27 2002/10/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §422;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §12 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der einem Grundeigentümer gemäß § 12 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 untersagt, von seinem Recht nach § 422 ABGB, die Wurzeln eines fremden Baumes aus dem Boden zu reißen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden, Gebrauch zu machen, greift in die Rechtssphäre des Grundeigentümers ein. Dieser ist daher sowohl Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG, als auch zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100113.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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