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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Verhältnis zweier Bescheide, deren Gegenstand im einen Fall die naturschutzbehördliche Bewilligung eines Vorhabens, im anderen Fall hingegen die (an Hand der Auslegung des Gesetzes und des Inhaltes des Bewilligungsbescheides zu treffende) Entscheidung der Frage des Erlöschens dieser Bewilligung ist, liegt nicht "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100126.X10Im RIS seit
14.10.2002