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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Annahme, dass Nachbarn gleichsam subsidiär an Stelle der Landesumweltanwaltschaft in das Verfahren nach § 18 Slbg NatSchG 1999 eintreten könnten, findet im Slbg NatSchG 1999 keine Stütze. Abgesehen davon, dass das Gesetz keinerlei Anordnung in dieser Richtung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 7 Abs. 4 Slbg UmweltanwaltschaftsG die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher oder dauernder Schädigungen der Natur und Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben hat. Die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft bestehen daher in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen. Sie stellt nicht eine Art Vertretung von Privatinteressen der von einem Vorhaben betroffenen Dritten dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100239.X03Im RIS seit
18.10.2002