RS Vwgh 2002/8/27 2001/10/0239

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L81515 Umweltanwalt Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Slbg 1999 §18;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §7 Abs4;

Rechtssatz

Die Annahme, dass Nachbarn gleichsam subsidiär an Stelle der Landesumweltanwaltschaft in das Verfahren nach § 18 Slbg NatSchG 1999 eintreten könnten, findet im Slbg NatSchG 1999 keine Stütze. Abgesehen davon, dass das Gesetz keinerlei Anordnung in dieser Richtung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 7 Abs. 4 Slbg UmweltanwaltschaftsG die Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher oder dauernder Schädigungen der Natur und Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben hat. Die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft bestehen daher in der Wahrnehmung öffentlicher Interessen. Sie stellt nicht eine Art Vertretung von Privatinteressen der von einem Vorhaben betroffenen Dritten dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100239.X03

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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