Index
L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde betreffend ein Elektrizitätswerk mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung hiefür zuständigen GemeinderatesRechtssatz
Siehe §43, §44, §45 Stmk GdO 1967; vgl VfSlg 14727/1997, 15563/1999.
Keine Mängelbehebung iSd §18 VfGG (Aufforderung zur Vorlage eines Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll des zuständigen Gemeindeorganes).
Vorlage einer "Spezialvollmacht" der Gemeinde an den Rechtsvertreter nicht ausreichend.
Das Einschreiten beim Verfassungsgerichtshof kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht als "laufende Verwaltung (§45 Abs2 litc)" dem Bürgermeister obliegen, weil hier für die Beschwerdeerhebung gleichzeitig ein Rechtsvertreter in einer bestimmten Angelegenheit bestellt wurde; auf diesen Tatbestand des §43 Abs2 litd Stmk GdO bezieht sich der einschränkende Hinweis auf die "laufende Verwaltung (§45 Abs2 litc)" dem eindeutigen Wortlaut nach nicht. Auch für eine Subsumierung unter §44 Abs1 lite ("Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ausgenommen die laufende Verwaltung [§45 Abs2 litc]") und damit die Annahme der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes ist kein Raum, da §43 Abs2 litd Stmk GdO die speziellere Regel für Fragen des Einschreitens der Gemeinde bei Gerichten und der Bestellung eines Rechtsvertreters zu diesem Zweck ist.
(Ebenso: B70/04, B72/04 vom selben Tag; siehe auch B111/05 und B122/05, beide B v 04.03.05, sowie B74/04, B v 28.02.05: "Viele Urlaube" kein Grund für eine Notanordnung des Bürgermeisters iSd §47 Stmk GdO 1967).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B608.2003Dokumentnummer
JFR_09959392_03B00608_01