RS Vfgh 2004/6/8 B608/03 - B70/04, B72/04, B74/04, B111/05, B122/05

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GdO 1967 §43, §44, §45, §47
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde betreffend ein Elektrizitätswerk mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung hiefür zuständigen Gemeinderates

Rechtssatz

Siehe §43, §44, §45 Stmk GdO 1967; vgl VfSlg 14727/1997, 15563/1999.

Keine Mängelbehebung iSd §18 VfGG (Aufforderung zur Vorlage eines Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll des zuständigen Gemeindeorganes).

Vorlage einer "Spezialvollmacht" der Gemeinde an den Rechtsvertreter nicht ausreichend.

Das Einschreiten beim Verfassungsgerichtshof kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht als "laufende Verwaltung (§45 Abs2 litc)" dem Bürgermeister obliegen, weil hier für die Beschwerdeerhebung gleichzeitig ein Rechtsvertreter in einer bestimmten Angelegenheit bestellt wurde; auf diesen Tatbestand des §43 Abs2 litd Stmk GdO bezieht sich der einschränkende Hinweis auf die "laufende Verwaltung (§45 Abs2 litc)" dem eindeutigen Wortlaut nach nicht. Auch für eine Subsumierung unter §44 Abs1 lite ("Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ausgenommen die laufende Verwaltung [§45 Abs2 litc]") und damit die Annahme der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes ist kein Raum, da §43 Abs2 litd Stmk GdO die speziellere Regel für Fragen des Einschreitens der Gemeinde bei Gerichten und der Bestellung eines Rechtsvertreters zu diesem Zweck ist.

(Ebenso: B70/04, B72/04 vom selben Tag; siehe auch B111/05 und B122/05, beide B v 04.03.05, sowie B74/04, B v 28.02.05: "Viele Urlaube" kein Grund für eine Notanordnung des Bürgermeisters iSd §47 Stmk GdO 1967).

Entscheidungstexte

  • B 608/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 608/03
  • B 70/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 70/04
  • B 72/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 72/04
  • B 74/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2005 B 74/04
  • B 111/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2005 B 111/05
  • B 122/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2005 B 122/05

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Vertretung nach außen, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B608.2003

Dokumentnummer

JFR_09959392_03B00608_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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