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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl zB das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl 92/07/0117). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, da erst nach Vorschreibung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bestimmter Größe feststeht, inwiefern noch die Vorschreibung eines Geldbetrages nach § 12 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 erforderlich sein könnte. So lange ein solcher Geldbetrag nicht feststeht, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich über Inhalt und Umfang der ihm erteilten Bewilligung ein klares Bild zu machen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100019.X01Im RIS seit
18.10.2002