RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §12 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl zB das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl 92/07/0117). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, da erst nach Vorschreibung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bestimmter Größe feststeht, inwiefern noch die Vorschreibung eines Geldbetrages nach § 12 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 erforderlich sein könnte. So lange ein solcher Geldbetrag nicht feststeht, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich über Inhalt und Umfang der ihm erteilten Bewilligung ein klares Bild zu machen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100019.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten