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64/02 BundeslehrerNorm
UPG 1988 §15 Abs5;Rechtssatz
Die Auffassung, § 15 Abs. 5 UPG 1988 erfasse ausschließlich eine "lehramtliche Verwendung beim Bund", findet im Gesetz keine Grundlage; normiert diese Bestimmung doch zwei Kürzungstatbestände, nämlich zum einen die "lehramtliche Verwendung" und zum anderen das Bestehen eines "vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund"; vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien (RV 461 BlgNR, 17. GP, 22 i.V.m. RV 604 BlgNR, 13. GP, 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100023.X02Im RIS seit
21.11.2002