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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Verfahren zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine auf Grund der Vorschriften des Tir NatSchG 1991 erteilte Bewilligung betreffend ein dem § 6 Abs. 1 lit. b und lit. k leg. cit. zu subsumierendes Vorhaben dem Rechtsbestand angehöre oder (im Hinblick auf eine entsprechende Regelung im Naturschutzgesetz) erloschen sei, ist zwar im Naturschutzgesetz nicht vorgesehen. Doch die Erlassung eines Feststellungsbescheides kann im Hinblick auf die von der Naturschutzbehörde geäußerte Auffassung, die erteilte Bewilligung sei erloschen, im Interesse der Partei, der die Bewilligung erteilt wurde, als zur Klarstellung, ob die durch den Bewilligungsbescheid vermittelte Rechtsstellung aufrecht ist, notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung zulässig sein (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 56 AVG, E 203 ff referierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100126.X01Im RIS seit
14.10.2002