RS Vfgh 2004/6/9 B1115/03

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs3
EMRK Art10
BVG-Rundfunk ArtI Abs2
KommAustria-G §11 Abs3
PrivatradioG §28 Abs2 und Abs4

Rechtssatz

Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Feststellung der KommAustria und des Bundeskommunikationssenates hinsichtlich der grundlegenden Änderung eines zugelassenen Programms eines privaten Radiosenders; Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands gesetzmäßig geboten

Hier: sogen. Volksgruppensender Radio MORA; Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands geboten durch §28 Abs2 und Abs4 PrivatradioG.

Keine Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides (s VfSlg 16625/2002).

Der verfassungsgesetzliche Schutzbereich des Art10 EMRK erstreckt sich auch auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte "Rundfunkfreiheit").

Der Gesetzgeber räumt der Behörde für die Anordnung des Auftrages zur (Wieder)Herstellung des rechtmäßigen Zustands weder einen Ermessenspielraum ein, noch sieht er Gründe vor, die die Behörde ermächtigen würden, von einem solchen Auftrag abzusehen. Den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft, die darauf abzielen, das ursprünglich beantragte Programmkonzept nicht mehr befolgen zu müssen, weil dieses Konzept aufgrund geänderter Umstände wirtschaftlich nicht mehr aufrechtzuhalten sei, steht daher bereits der - klare - Wortlaut des §28 Abs4 PrivatradioG entgegen.

Insoweit die beschwerdeführende Gesellschaft im konkreten Wiederherstellungsauftrag durch die belangte Behörde nach §28 Abs4 PrivatradioG einen Eingriff in die verfassungsgesetzlich verbürgte Rundfunkfreiheit erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die beschwerdeführende Gesellschaft selbst dieses Programmkonzept, von dem sie - aus welchen Gründen auch immer - nunmehr abweicht und deren Befolgung ihr gemäß §28 Abs4 PrivatradioG wieder aufgetragen wird, in ihrem ursprünglichen Antrag auf Zulassung vorgelegt hat. Es kann daher von einer behaupteten Überwälzung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft bezeichneten öffentlich-rechtlichen Aufgabe, Minderheitenprogramm zu senden, auf private Hörfunkveranstalter bereits von vornherein nicht die Rede sein.

Ob die Auflage inhaltlich in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen (Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG iVm §11 Abs3 KommAustria-G).

ArtI Abs2 BVG-Rundfunk trifft nur eine Verpflichtung für den Bundesgesetzgeber zur näheren Ausgestaltung rundfunkrechtlicher Vorschriften, schafft jedoch kein spezifisches Grundrecht (VfSlg 11213/1987, 12344/1990).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Minderheiten, Privatradio, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Abtretung, Volksgruppen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1115.2003

Dokumentnummer

JFR_09959391_03B01115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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