TE Vfgh Beschluss 2005/10/17 B3222/05

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Veröffentlicht am 17.10.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des P N, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. M P und Mag. H P, ..., gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Vorstellung des Antragstellers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn betreffend Lustbarkeitsabgabe keine Folge gegeben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde hingegen für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken: Aufgrund der derzeitigen allgemeinen schlechten Wirtschaftslage und den damit verbundenen Geschäftseinbußen sowie der schlechten privaten Vermögensverhältnisse des Antragstellers würde die sofortige Entrichtung der Abgabe eine entscheidende Gefährdung seines Unternehmens bzw. seiner persönlichen Existenz bedeuten. Die derzeit erzielten Einkünfte reichten nicht zur Abdeckung seiner dringlichsten Lebensbedürfnisse. Dritten Personen könnten durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er dazulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §161 der Steiermärkischen LAO zu beantragen - in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da er dies unterlassen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B3222.2005

Dokumentnummer

JFT_09948983_05B03222_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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