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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §18 Abs2;Rechtssatz
Der Inhalt einer Anmeldung nach § 18 Abs. 2 LMG umfasst das Produkt und dessen Aufmachung (vgl das hg Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl 92/10/0381, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für den Fall, dass ein Antragsteller der Sache nach zum einen (in der Anzeige nach § 18 Abs. 2 LMG) erklärt, ein Produkt ohne Angabe eines Verwendungszwecks bzw einer Indikation, insbesondere ohne die Angabe "bei Blasenschwäche", zum anderen (im Antrag gemäß § 9 Abs. 3 LMG), es mit der Angabe "bei Blasenschwäche" in Verkehr bringen zu wollen, schreibt das Gesetz keine Erledigungsreihenfolge vor (vgl das hg Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl 98/10/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100168.X08Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011