Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Der Abschluss von Dienstverhältnissen unterliegt keinen Formvorschriften. Dass zwischen einer GmbH und ihren zu 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in der Regel Dienstverhältnisse bestehen, entspricht der forensischen Erfahrung. Wenn nun überdies aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass von der Gesellschaft alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus den Dienstverhältnissen mit ihren Gesellschaftern gezogen worden sind, spricht auch dies dafür, die zwischen der GmbH und den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverhältnisse steuerlich anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140144.X01Im RIS seit
05.12.2002