RS Vfgh 2004/6/9 B163/04 ua

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EuRAG 2000 §5
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art5
VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden einer deutschen Rechtsanwältin wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung der Beschwerden durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt; keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht

Rechtssatz

Auftrag zur Behebung dieses Formmangels keine "schwere Diskriminierung".

§5 EuRAG ist in Umsetzung des Art5 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. 1998, L 77, 36, ergangen.

Entscheidungstexte

  • B 163/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2004 B 163/04 ua

Schlagworte

EU-Recht, Rechtsanwälte, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B163.2004

Dokumentnummer

JFR_09959391_04B00163_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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