Index
10 VerfassungsrechtNorm
EuRAG 2000 §5Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden einer deutschen Rechtsanwältin wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung der Beschwerden durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt; keine Verletzung von GemeinschaftsrechtRechtssatz
Auftrag zur Behebung dieses Formmangels keine "schwere Diskriminierung".
§5 EuRAG ist in Umsetzung des Art5 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. 1998, L 77, 36, ergangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Rechtsanwälte, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B163.2004Dokumentnummer
JFR_09959391_04B00163_01