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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Wenn für den durchschnittlich informierten Verbraucher nach dem Gesamteindruck eines Produkts kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, das Produkt wäre im Hinblick auf seinen geringen Gehalt an arzneilichen Wirkstoffen für den therapeutischen Zweck, der durch die Produktbezeichnung nahe gelegt wird, nicht geeignet, so ändert die geringe Dosierung der Wirkstoffe (bei Beachtung der Einnahmeempfehlung) nichts an der Einstufung des Produktes als Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100168.X11Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011