RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0168

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;

Rechtssatz

Wenn für den durchschnittlich informierten Verbraucher nach dem Gesamteindruck eines Produkts kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, das Produkt wäre im Hinblick auf seinen geringen Gehalt an arzneilichen Wirkstoffen für den therapeutischen Zweck, der durch die Produktbezeichnung nahe gelegt wird, nicht geeignet, so ändert die geringe Dosierung der Wirkstoffe (bei Beachtung der Einnahmeempfehlung) nichts an der Einstufung des Produktes als Arzneimittel nach der subjektiven Zweckbestimmung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100168.X11

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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