RS Vfgh 2004/6/9 B1446/02

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
KommAustria-G §11
VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung mangels Vorliegen einer Fristversäumnis; Feststellung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde (hier: Bundeskommunikationssenat) zur Entscheidung über einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; keine Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid

Rechtssatz

Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung. Da der Verfassungsgerichtshof mit E v 12.03.04, B1486/02, ausgesprochen hat, daß der Bundeskommunikationsssenat über die Berufung des antragstellenden Vereins gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19.07.99 zuständig ist, erweist sich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Aus diesem Grund kann auch eine zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages legitimierende Fristversäumung nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • B 1446/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2004 B 1446/02

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Rundfunk, KommAustria, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1446.2002

Dokumentnummer

JFR_09959391_02B01446_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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