RS Vwgh 2002/8/27 96/14/0111

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Hinweis E 19.3.2002, 98/14/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996140111.X01

Im RIS seit

05.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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