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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Hinweis E 19.3.2002, 98/14/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996140111.X01Im RIS seit
05.12.2002