RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0039

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §40;

Rechtssatz

Die Partei hat in ihrer Berufung (in einem Verfahren zur Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrages) neben dem Antrag, die Berufungsbehörde solle in einen bestimmten Akt Einsicht nehmen, da daraus der Vorzustand auf den Grundstücken zumindest zum Teil ersichtlich sei, lediglich erklärt, sie könne zu einer bestimmten Frage jederzeit Zeugen aufbieten, ohne diese jedoch namhaft zu machen. Die Berufungsbehörde hat daraufhin in den genannten Akt Einsicht genommen und im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens diesbezüglich Mitarbeiter des Bezirksbauamtes, des Vermessungsamtes und der Bundesforstinspektion sowie den Naturschutzbeauftragten befragt. Einer weiteren Befragung der Partei mit der Aufforderung, die erwähnten Zeugen namhaft zu machen, bedurfte es nicht, um eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Es wäre vielmehr an der Partei gelegen, bereits in ihrer Berufung ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100039.X02

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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