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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Partei hat in ihrer Berufung (in einem Verfahren zur Erteilung eines naturschutzbehördlichen Auftrages) neben dem Antrag, die Berufungsbehörde solle in einen bestimmten Akt Einsicht nehmen, da daraus der Vorzustand auf den Grundstücken zumindest zum Teil ersichtlich sei, lediglich erklärt, sie könne zu einer bestimmten Frage jederzeit Zeugen aufbieten, ohne diese jedoch namhaft zu machen. Die Berufungsbehörde hat daraufhin in den genannten Akt Einsicht genommen und im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens diesbezüglich Mitarbeiter des Bezirksbauamtes, des Vermessungsamtes und der Bundesforstinspektion sowie den Naturschutzbeauftragten befragt. Einer weiteren Befragung der Partei mit der Aufforderung, die erwähnten Zeugen namhaft zu machen, bedurfte es nicht, um eine Mitwirkungspflicht der Partei auszulösen. Es wäre vielmehr an der Partei gelegen, bereits in ihrer Berufung ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu erstatten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100039.X02Im RIS seit
14.10.2002