RS Vwgh 2002/8/27 2002/10/0060

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bezeichnung des Beschwerdepunktes hängt die Berechtigung zur Beschwerde davon ab, ob eine Verletzung im allein geltend gemachten Recht "auf Eintragung des Freigegenstandes "buddhistische Religion" in das Jahreszeugnis der 7. Klasse am Bundesrealgymnasium, welche mit "Sehr gut beurteilt wurde", durch den angefochtenen Bescheid möglich ist. Dies ist nicht der Fall; denn mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Eintragung des Freigegenstandes in das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin abgesprochen. "Sache" des - in dritter Instanz, bereits über Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihre Berufung zurückweisenden Bescheid der zweiten Instanz erlassenen - angefochtenen Bescheides war vielmehr allein die Zurückweisung der Berufung. Der angefochtene Bescheid könnte die Beschwerdeführerin somit gegebenenfalls im Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufung bzw. auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung verletzen, keinesfalls aber im geltend gemachten Recht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100060.X01

Im RIS seit

05.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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