RS Vwgh 2002/8/27 99/10/0019

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Veröffentlicht am 27.08.2002
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Ein Ersatz der geltend gemachten Stempelmarken (für die Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes) und der Beilagengebühr (für die der Beschwerde beigelegten Urkunden) war nicht zuzuerkennen, da diese im Hinblick auf die Eingabengebühr nach § 24 Abs 3 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997 nicht zu entrichten waren (vgl zB die Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl 97/11/0318, und vom 24. Jänner 2000, Zl 2000/16/0400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100019.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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