RS Vwgh 2002/8/27 2000/10/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Rodungsbewilligung, der die Auffassung zu Grunde liegt, an der Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen als Wildwiesen bestehe ein das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiegendes öffentliches Interesse, weil die Wildwiesen der leichteren Bejagbarkeit und damit der standortgemäßen Verjüngung der Waldbestände dienten, setzt Feststellungen voraus, denen nachvollziehbar entnommen werden kann, dass eine Erleichterung der Bejagung durch die Anlage der beantragten Wildwiesen im vorliegenden Fall erforderlich sei, um einen ausreichenden Wildabschuss zu gewährleisten. Erst entsprechend konkrete Feststellungen lassen eine Beurteilung zu, ob der mit der Anlage der Wildwiesen verfolgte Zweck im öffentlichen Interesse gelegen ist und einer Interessenabwägung iSd § 17 Abs. 2 ForstG eine taugliche Grundlage geben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100025.X02

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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