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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §4 Abs1 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Es kann am Ergebnis der Beurteilung nach § 4b Abs. 1 AuslBG nichts ändern, wenn der für die eine Beschäftigungsbewilligung beantragende GmbH nach außen vertretungsbefugte Geschäftsführer von den - vergeblichen - Versuchen der Ersatzkraftstellung keine Kenntnis gehabt hat, weil es in der ausschließlichen Ingerenz des Geschäftsführers gelegen gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, die Einstellung von den vom Arbeitsmarktservice vermittelten Personen zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090043.X02Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010