RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hält den angefochtenen Bescheid (Zurückweisung einer Berufung als verspätet) deswegen für rechtswidrig, weil er durch einen Telefonanruf bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig mündlich Berufung erhoben habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschuldigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs. 3 VStG zwar eine mündliche, nicht aber eine fernmündliche Berufung zulässig ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, Anm. 15 zu § 51 VStG, und die bei E 72 ff zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030213.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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