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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Werden Ersatzkräfte, die das im Antrag enthaltene Anforderungsprofil erfüllen und zum bevorzugten Personenkreis des § 4b Abs. 1 Z.1 bis 3 AuslBG gehören, ohne Angabe triftiger Gründe abgelehnt, kommt es nicht mehr darauf an, dass der beantragte Ausländer die Qualifikation des § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG aufweist, weil die in § 4b Abs. 1 AuslBG enthaltene Reihenfolge der zu vermittelnden Personenkreise eine bindende ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090043.X01Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010