RS Vwgh 2002/9/3 2001/09/0043

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4b Abs1 idF 1999/I/120;

Rechtssatz

Werden Ersatzkräfte, die das im Antrag enthaltene Anforderungsprofil erfüllen und zum bevorzugten Personenkreis des § 4b Abs. 1 Z.1 bis 3 AuslBG gehören, ohne Angabe triftiger Gründe abgelehnt, kommt es nicht mehr darauf an, dass der beantragte Ausländer die Qualifikation des § 4b Abs. 1 Z. 7 AuslBG aufweist, weil die in § 4b Abs. 1 AuslBG enthaltene Reihenfolge der zu vermittelnden Personenkreise eine bindende ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090043.X01

Im RIS seit

22.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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