RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0290 E 18. Dezember 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand der stundenweisen Aushilfe eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen. Bedenken sind jedoch dann angebracht, wenn die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090083.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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