RS Vwgh 2002/9/3 99/03/0295

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 1978 §61 Abs8;
JagdRallg;
RauhfutterV Krnt 1992;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei "Kraftfutter" (vgl. Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft München-Wien-Zürich (1983), 225; eine Definition dieses Begriffes findet sich im Kärntner Jagdgesetz nicht) handelt es sich um Futtermittel mit hohem Anteil an verdaulichem Eiweiß, wozu auch Mais gehört. Die belangte Behörde hat sich mit dem Begriff "Kraftfutter" und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten darauf Bezug nehmenden Schreiben nicht näher auseinandergesetzt und auch keinerlei konkrete Feststellungen über das gegenständliche vom Beschwerdeführer vorgelegte Futter (und insbesondere auch nicht über dessen Eiweißanteil) getroffen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht Futter in Form von Maiskörnern vorgelegt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien durch ein Gebläse die Maiskörner entfernt worden. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, zu prüfen, in welchem Ausmaß eiweißhältige Stoffe in dem vorgelegten Futter verblieben sind, und ob das Futter, wenn Mais allenfalls nur in geringfügiger und nicht ins Gewicht fallender Menge enthalten war, noch als "Kraftfutter" anzusehen gewesen wäre. Um die hier erforderlichen Feststellungen in einer überprüfbaren Weise zu gewinnen, wäre auch die Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen unumgänglich gewesen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Kraftfutter Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999030295.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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