RS Vwgh 2002/9/3 99/09/0015

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Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0014 E 3. September 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) im Spruch eines Strafbescheides Feststellungen über das Nichtvorliegen von sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen aller nur denkbaren Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe aufnimmt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090015.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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