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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 37 VStG ist "durch Bescheid" der Behörde auszusprechen, während die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0050, VwSlg 11660 A/1985), die gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030416.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011