RS Vfgh 2004/6/9 B1241/03

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art83 Abs2
FührerscheinG §35 Abs1, §41 Abs1, Abs1a idF VerwaltungsreformG 2001, BGBl I 65/2002

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung; Zuständigkeit des Landeshauptmannes aufgrund einer Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren zur Novellierung des Führerscheingesetzes durch das Verwaltungsreformgesetz 2001

Rechtssatz

Aufgrund der Übergangsbestimmung für "anhängige Verfahren" gemäß §41 Abs1a FührerscheinG ist in Verfahren, die vor dem 01.08.02 (Tag des Inkrafttretens der Novelle gemäß §43 FührerscheinG idF VerwaltungsreformG 2001, BGBl I 65/2002) "anhängig" waren - nach der früheren Rechtslage - der Landeshauptmann in zweiter Instanz zuständig.

"Anhängig" ist ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Bestimmung bereits dann, wenn die Führerscheinbehörde - mit Blick auf eine mögliche Entziehungsmaßnahme - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Entziehung bildenden Tat eingeleitet hat (siehe zum Begriff "anhängige Verfahren" auch VwGH v 09.11.99, Zl 99/11/0245).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1241.2003

Dokumentnummer

JFR_09959391_03B01241_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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