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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung; Zuständigkeit des Landeshauptmannes aufgrund einer Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren zur Novellierung des Führerscheingesetzes durch das Verwaltungsreformgesetz 2001Rechtssatz
Aufgrund der Übergangsbestimmung für "anhängige Verfahren" gemäß §41 Abs1a FührerscheinG ist in Verfahren, die vor dem 01.08.02 (Tag des Inkrafttretens der Novelle gemäß §43 FührerscheinG idF VerwaltungsreformG 2001, BGBl I 65/2002) "anhängig" waren - nach der früheren Rechtslage - der Landeshauptmann in zweiter Instanz zuständig.
"Anhängig" ist ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Bestimmung bereits dann, wenn die Führerscheinbehörde - mit Blick auf eine mögliche Entziehungsmaßnahme - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Entziehung bildenden Tat eingeleitet hat (siehe zum Begriff "anhängige Verfahren" auch VwGH v 09.11.99, Zl 99/11/0245).
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Kraftfahrrecht, LenkerberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1241.2003Dokumentnummer
JFR_09959391_03B01241_01