RS Vwgh 2002/9/3 2001/03/0412

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Zwingende Gründe für sein Nichterscheinen (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0099, mwN) konnte er nicht dartun, die von ihm ins Treffen geführte "lang gebuchte Auslandsreise" reicht hiefür nicht aus. Es kann somit kein Verfahrensfehler darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde die Verhandlung durchgeführt hat, ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030412.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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