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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Zwingende Gründe für sein Nichterscheinen (Hinweis E 26.5.1993, 93/03/0099, mwN) konnte er nicht dartun, die von ihm ins Treffen geführte "lang gebuchte Auslandsreise" reicht hiefür nicht aus. Es kann somit kein Verfahrensfehler darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde die Verhandlung durchgeführt hat, ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001030412.X01Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011